AGB

  1. Vertragsgegenstand

    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der domino informatics GmbH (domino informatics) regeln die Erbringung definierter Werk- und/oder Dienstleistungen sowie sonstiger Leistungen durch domino informatics. Als Leistung gilt die Durchführung von Beratungs-,Planungs-, Systementwicklungs- oder Programmieraufträgen und die Lieferung zugehöriger Handelsware, deren Inhalt jeweils in Einzelaufträgen näher spezifiziert und vereinbart wird.
    2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Leistungen von domino informatics. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt domino informatics nicht an, es sei denn, diese sind schriftlich anerkannt und vereinbart.
    3. Mit der Annahme des Auftrages durch domino informatics kommt ein Vertrag zustande. Die Annahme kann wahlweise durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder konkludent durch Erfüllung erfolgen. Die Angebote von domino informatics sind stets freibleibend. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern von domino informatics bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den jeweils geschlossenen Vertrag.
  2. Leistungserbringung, Leistungsumfang, Zeitplan, Transportgefahren und Lieferverzögerungen

    1. Domino informatics erbringt die im Vertrag vereinbarte Leistung durch qualifizierte Mitarbeiter. domino informatics ist berechtigt, auch Unterauftragnehmer in die Leistungserbringung einzubinden.
    2. Im Vertrag kann ein Zeitplan für die Leistungserbringung vereinbart werden. Er kann einvernehmlich zwischen den Parteien geändert werden. Dadurch ändert sich ein vereinbarter Zahlungsplan entsprechend.
    3. Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird domino informatics prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Kunden die Zustimmung bzw. Ablehnung nach Prüfung schriftlich mitteilen. Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart.
    4. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden schriftlich festgelegt.
    5. Die Vertragspartner benennen jeweils einen Ansprechpartner zur gegenseitigen Abstimmung und Klärung aller Fragen, die sich im Verlauf der Leistungserbringung ergeben.
    6. Während der Leistungserbringung sind die Vertragspartner für die Auswahl und Steuerung ihrer jeweils eingesetzten eigenen Mitarbeiter allein verantwortlich.
    7. Der Versand von Handelsware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Lieferung ist sofort nach Eingang auf Mängel und Transportschäden zu untersuchen. Beanstandungen sind unverzüglich unter Beifügung eines Schadensprotokolls dem Beförderer oder domino informatics mitzuteilen.
    8. Schadensersatzansprüche auf Grund von Lieferverzögerungen, insbesondere für entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  3. Mitwirkungspflicht des Kunden

    1. Im Rahmen der Abwicklung eines Vertrags können vom Kunden Mitwirkungspflichten zu erbringen sein. Der Kunde stellt insbesondere rechtzeitig im geeigneten Umfang und ausreichend qualifiziertes Fachpersonal bereit, um alle durch ihn im Rahmen eines Vertrages beizustellende Leistungen zu erfüllen und die an domino informatics zu erteilenden Auskünfte zu geben.
    2. Der Kunde verpflichtet sich, die für die Leistungen von domino informatics erforderlichen Arbeitsbedingungen, Informationen und Unterlagen eigenverantwortlich, rechtzeitig, vollständig und richtig bereitzustellen.
    3. Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden können im Einzelvertrag gesondert vereinbart werden.
  4. Vergütung. Preis und Fälligkeit von Zahlungen

    1. Grundlage für die Vergütung sind die geschlossenen Einzelverträge. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird domino informatics die im Rahmen von Dienstverträgen erbrachten Leistungen auf Zeit- und Materialbasis kalendermonatlich nachträglich in Rechnung stellen. Auch sonstige Leistungen einschließlich Reisekosten und Spesen, werden kalendermonatlich nachträglich im Rechnung gestellt, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Festpreise werden nach dem im Einzelvertrag vereinbarten Zahlungsplan in Rechnung gestellt.
    2. Alle von domino informatics genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    3. Rechnungsbeträge sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzugs kann domino informatics Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Eine Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif, unbestritten oder von domino informatics anerkannt sind.
  5. Abnahme bei Werkverträgen und Untersuchungs- und Rügepflicht

    1. Bei Werkleistungen ist das von domino informatics erstellte Werk abzunehmen, sobald domino informatics die Funktionsfähigkeit des Werks angekündigt oder demonstriert hat. Nimmt der Kunde das Werk nach Bereitstellung aus einem anderen Grund als dem der unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab, setzt domino informatics dem Kunden eine angemessene Frist, das erstellte Werk abzunehmen. Kommt der Kunde innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk nach Ablauf der Frist als abgenommen. Nimmt der Kunde das von domino informatics erstellte Werk in Gebrauch, gilt es auch ohne ausdrückliche Abnahme nach Ablauf einer ausreichend langen Erprobungszeit von maximal 14 Tagen als abgenommen.
    2. Die vorstehende Bestimmung gilt auch für einzelne Teile des Werkes, die vertragsgemäß zusammenwirken sollen, sofern für diese gesonderte Abnahmetermine vereinbart sind. In diesem Fall erhält der Kunde entsprechend dem Arbeitsfortschritt Arbeitsunterlagen, die ihm als Information über den jeweiligen Projektstand dienen.
    3. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die /bnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Vollendung des Werkes.
    4. Ist die Abnahme einer Leistung nicht vorgesehen, so ist der Kunde verpflichtet, die von domino informatics erbrachten Lieferungen von Handelsware und sonstigen Leistungen einschließlich zugehöriger Dokumentationen unverzüglich nach Lieferung auf Mängel zu untersuchen. Bei der Untersuchung festgestellte oder feststellbare Mängel sind innerhalb von 10 Werktagen nach der Lieferung schriftlich gegenüber domino informatics zu rügen. Unterbleibt diese Rüge gelten Lieferungen und Leistungen als vertragsgemäß. Für Mängel, die bei der Untersuchung nicht offensichtlich waren, gilt dieses ab dem Zeitpunkt der Entdeckung entsprechend.
  6. Gewährleistung bei Werkverträgen und Lieferungen von Handelsware

    1. Domino informatics leistet entsprechend den gesetzlichen Regelungen Gewähr dafür, dass das Werk bzw. – bei Lieferungen von Handelsware – der Liefergegenstand frei von Sachmängeln oder Rechtsmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel von Handelsware beträgt 12 Monate ab Lieferung. Etwaige Garantieleistungen des Herstellers von Handelsware gibt domino informatics an den Kunden weiter.
    2. Domino informatics hat einen Mangel jedoch dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Kunden gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften oder unzureichenden Mitwirkung des Kunden oder einem Anwendungsfehler des Kunden beruht. Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung von domino informatics entfällt ferner, wenn der Kunde oder Dritte ohne Zustimmung von domino informatics das Werk oder Teile davon verändert.
    3. Hinsichtlich der Beschaffenheit des Werkes gilt nur die Beschreibung im Einzelvertrag als vereinbart.
    4. Haben das Werk oder der Liefergegenstand einen Mangel, kann domino informatics nach seiner Wahl kostenlos eine Nachbesserung vornehmen oder ein neues Werk bzw. einen neuen Liefergegenstand liefern. Im Fall der Nachlieferung trägt domino informatics die Transport- und Wegekosten zum Sitz des Kunden sowie bei Nachbesserung zusätzlich die Arbeits- und Materialkosten.
    5. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder mängelbehafteter Ersatzlieferung, oder wenn diese für den Kunden aus anderen Gründen unzumutbar sind, anderenfalls nur nach Einräumung einer angemessenen Frist, ist der Kunde berechtigt, den Werklohn bzw. den Kaufpreis zu mindern oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
  7. Haftungsausschluss

    1. Ein Anspruch des Kunden gegenüber domino informatics auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung wird ausgeschlossen. domino informatics haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Werk oder Liefergegenstand selbst entstanden sind (sog. Mangelfolgeschäden), insbesondere haftet domino informatics nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden. Entsteht bei einem Transport von Gütern, die Eigentum des Kunden sind und die aus Projektgründen von domino informatics transportiert werden, an diesen Gütern Schäden, so haftet domino informatics für diese Schäden nicht.
    2. Von diesem Haftungsausschluss nicht mit umfasst sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wenn domino informatics die Pflichtverletzung zu vertreten hat sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch domino informatics, einer von domino informatics übernommenen Garantieverpflichtung oder aber den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes beruhen; dies gilt auch im Fall der Pflichtverletzung eines der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von domino informatics.
    3. Soweit die Haftungsbeschränkung nicht wirkt, haftet domino informatics für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden bis zur Höhe der im Einzelauftrag vereinbarten Auftragssumme für mögliche Schäden, jedoch maximal bis zu einer Höhe von 1.500.000,- Euro. Die Haftung für einen etwaigen Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien zur Wiederherstellung der Daten aufzuwenden ist. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unbeschränkt; dies gilt ebenso für eine Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
  8. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Lieferungen von Handelsware erfolgt ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus den Lieferungen und Leistungen von domino informatics getilgt hat. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden solange untersagt. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung von domino informatics. domino informatics verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Bei Pfändung, rechtswirksamen Pfändungsbeschluss oder sonstigen Eingriffen Dritter sichert der Kunde zu, domino informatics hierüber unverzüglich zu benachrichtigen.
    2. Damit gewährleistet der Kunde für domino informatics die rechtzeitige Vornahme von Maßnahmen nach § 771 ZPO. Kommt ein Kunde mit seinen Verpflichtungen, insbesondere mit Zahlungen in Verzug, ist domino informatics berechtigt, die in ihrem Eigentum stehenden Geräte und sonstigen Waren herauszuverlangen, sobald domino informatics gegenüber dem Kunden den Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht oder Schadensersatz statt der geschuldeten Leistung verlangt hat.
  9. Datenschutz. Geheimhaltung

    1. Domino informatics verpflichtet sich, Dritten gegenüber – insbesondere gegenüber Mitarbeitern des Kunden – über das vereinbarte Honorar und sonstige Konditionen Stillschweigen zu bewahren.
    2. Domino informatics verpflichtet sich, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden vertraulich zu behandeln. Das gilt auch für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden, die domino informatics im Rahmen der Tätigkeit für den Kunden bekannt werden.
    3. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Einzelaufträge in Kraft. Die Speicherung von Kundendaten durch domino informatics erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.
  10. Eigentums- und Nutzungsrechte

    1. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, räumt domino informatics unbeschränkte Nutzungsrechte an der von ihr an den Kunden gelieferten Software sowie den Arbeitsergebnissen der erbrachten Leistungen ein. Ein Recht des Kunden auf Dekompilierung der Software oder Übertragung des zugrunde liegenden Quellcodes besteht nur, soweit dieses besonders schriftlich vereinbart ist. Die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung dem Kunden überlassene Dokumentation wird mit vollständiger Zahlung Eigentum des Kunden. An der gelieferten Software und allen speziell für den Kunden fertig gestellten Arbeitsergebnissen behält domino informatics das Recht, diese ohne Einschränkung zu bearbeiten, zu nutzen, zu vervielfältigen, anzubieten und zu verwerten.
    2. Allgemein vertriebene Anwendungsprogramme sowie alle Designs, Konzepte, Methoden, Softwaretechniken und Modelle, die von domino informatics im Rahmen eines Vertrages eingesetzt oder entwickelt werden einschließlich etwaiger Urheberrechte, bleiben Eigentum von domino informatics. Von domino informatics eingebrachte(s) Know-how, Techniken und sonstige Arbeitsmethoden verbleiben Eigentum von domino informatics. domino informatics räumt dem Kunden hieran ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse oder innerhalb des Vertragszwecks erforderlich ist.
    3. Hiervon abweichende Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen.
  11. Allgemeines

    1. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
    2. Sollte eine Bedingung oder ein Vertragsteil ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen und Vertragsteile in Kraft. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Teile durch wirtschaftlich gleichwertige Vereinbarungen zu ersetzen.
    3. Gerichtsstand für beide Parteien ist das für den Sitz von domino informatics zuständige Gericht. domino informatics ist jedoch berechtigt, eine notwendige Klage auch an einem für den Kunden zuständigen Gericht zu erheben.

AGB der domino informatics GmbH, Stand: Januar 2023